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Bundesminister

Kabinett 

Dem Kabinett gehören 14 Bundesminister an. In der Zahl und den Zuständigkeiten der Minister spiegelt sich die ständige Ausweitung der Staatsaufgaben.

In früheren Zeiten genügten für die Staatszwecke Gewährleistung der Sicherheit im Innern und nach außen die "klassischen" Ministerien:

Außen-,
Innen-,
Verteidigungs-,
Justiz- und
Finanzministerium.


Der Finanzminister hat vom Grundgesetz her eine herausgehobene Stellung. Er stellt den Haushaltsplan auf und koordiniert die Finanzanforderungen der übrigen Ministerien.

Der Justizminister und der Innenminister prüfen jedes Gesetz auf seine Verfassungs- und Rechtsförmlichkeit.

Vom Sozialstaat des 20. Jahrhunderts wird erwartet, dass er für das Wohlergehen aller Bürger sorgt. Die staatlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge erforderten die Einrichtung entsprechender Ministerien, vor allem für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen, Jugend, für Gesundheit, Verkehr, Städtebau.

Neue Staatsaufgaben führten zur Schaffung weiterer Ministerien, etwa für Bildung, Forschung und Technologie und vor allem für Umwelt. Manche Ministerien haben lediglich die Aufgabe, Gesetze und die entsprechenden Rechtsverordnungen zu erlassen, anderen unterstehen außerdem Verwaltungsbehörden.


Ressortprinzip 

Jeder Minister leitet innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien für die gesamte Regierungspolitik seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung. Die Verantwortlichkeit der Minister erfordert eine genaue Abgrenzung der Ressorts. Das ist nicht immer möglich.

Beispielsweise ist für die Entwicklungshilfe in erster Linie das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit zuständig. Sie berührt aber auch Angelegenheiten des Auswärtigen Amtes und des Wirtschaftsministeriums.


 

Kollegialprinzip 

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ministern entscheidet durch Mehrheitsbeschluss die Bundesregierung. Damit ist gesagt, dass das Kabinett ein Kollegium gleichberechtigter Minister ist.

Das Kabinett berät auch alle wichtigen politischen Fragen, es kann aber den Bundeskanzler nicht überstimmen. Ein Minister ist verpflichtet, Entscheidungen des Kabinetts auch dann zu vertreten, wenn er ihnen nicht zugestimmt hat (Kabinettsdisziplin).

In der Praxis sind von den drei Prinzipien des Art. 65 GG das Kanzlerprinzip und das Ressortprinzip politisch wirksam geworden.

Bei allen Unterschieden in der Amtsführung hat der Kanzler immer die allgemeine Politik bestimmt, und die konkreten Initiativen sind von den Ministern ausgegangen.

Das Kabinett hingegen spielt keine bedeutende Rolle als politisches Entscheidungsgremium. In ihm gibt es einflussreiche und einflusslose Minister. Noch wichtiger ist, dass Persönlichkeiten mit großem politischem Gewicht dem Kabinett nicht angehören, etwa die Fraktionsvorsitzenden.


 

Quelle:
Text mit freundlicher Genehmigung von Horst Pötzsch, Autor des Buches "Die deutsche Demokratie"

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