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Das Grundgesetz und die Europäische Union

Abb Die Schaffung der Europäischen Union mit umfassenden rechtlichen Zuständigkeiten in der Wirtschafts- und Währungspolitik, künftig auch in der Außen- und Sicherheitspolitik sowie in der Innen- und Sicherheitspolitik sowie in der Innen- und Rechtspolitik wird tief greifende Auswirkungen auf die Verfassungsordnung haben.

So musste Art. 24 GG, der die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtung erlaubt, konkretisiert werden.

Der 1992 neu eingeführte Art. 23 stellt den europäischen Integrationsprozess auf eine eigene verfassungsrechtliche Grundlage.

Art. 23 GG

(1) zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.


Dieser Artikel schafft ein System des Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der europäischen Integration. Die Europapolitik liegt nicht mehr in der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes, sondern wird gemeinsam durch Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat bestimmt.

Damit werden vor allem die Befürchtungen der Bundesländer ausgeräumt, dass die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union ihre Kompetenzen immer mehr aushöhlen könnt.

Art. 23 legt in Abs. 4-6 fest, dass künftig jedwede Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Beteiligung des Bundesrates bedarf.

Die Beteiligung des Bundesrates ist genau festgelegt. Sie richtet sich abgestuft nach den Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern im Grundgesetz.

Sofern der Bund ausschließlich zuständig ist, hat die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates lediglich zu berücksichtigen. Wenn ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, werden – als stärkste Mitwirkung – die Rechte der Bundesrepublik Deutschland von einem Vertreter der Länder wahrgenommen.

Die Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union wird durch Art. 23 Abs. 3 geregelt. Die Bundesregierung hat den Bundestag – ebenso wie den Bundesrat – umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die sie bei den Verhandlungen zu berücksichtigen hat.

Insgesamt ist durch die Verfassungsänderung im Zusammenhang mit der Gründung der Europäischen Union eine wesentliche Stärkung des bundesstaatlichen Elements erfolgt.

 

 

Quelle:
Foto: © European Community, 2005
Text mit freundlicher Genehmigung von Horst Pötzsch, Autor des Buches "Die Deutsche Demokratie"

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